Full text : 1993 (0037)

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(5) Der Studienbericht ist beim Beauftragten für das Praxis-Studienjahr des
Fachbereichs einzureichen. Der Fachbereich entscheidet schriftlich übe
die erfolgreiche Ableistung des Praxis-Studienjahres. Er ist dabei nicht ar
die Beurteilung durch das betreuende Unternehmen gebunden.

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Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
Der Fachbereich führt innerhalb des Praxis-Studienjahres praxisbegleiten
de Lehrveranstaltungen durch. Sie werden von Professoren und Lehrbeauf
iragten des Fachbereichs gestaltet und finden als eintägige Blockveranstal
tung jeweils in den Monaten November, Dezember, Januar, Mai, Juni und Jul
statt. Die Veranstaltungen dienen dazu, die in der Praxis erworbenen Kennt
nisse und Erfahrungen zu reflektieren und die erarbeiteten Problemlösun
gen zu diskutieren. Die Praxis-Studenten sind zur Teilnahme an den Lehr
veranstaltungen verpflichtet. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung
ausgestellt.

8 32 .
Anerkennung des Praxis-Studienjahres
(1) Zur Anerkennung des Praxis-Studienjahres müssen folgende Voraus
setzungen erfüllt sein:
— durchgehende Anwesenheit am praktischen Studienplatz und erfolgrei
che Mitarbeit im betreuenden Unternehmen während eines Jahres (824)
Das wird u.a. durch ein entsprechendes Zeugnis des betreuenden Unter
nehmens nachgewiesen, das der Praxis-Student vorzulegen hat. Eine
Anerkennung kann nicht erfolgen, wenn das betreuende Unternehmen
den Studienvertrag aus Gründen gekündigt hat, die der Praxis-Studentz!
vertreten hat;
rechtzeitige Abgabe des Studienberichts sowie dessen Anerkennun
durch den Fachbereich;
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praxisbegleitende!
Lehrveranstaltungen.

(2) Der Erfolg des Praxis-Studienjahres wird durch eine Bescheinigung de‘
Prüfungsausschusses festgestellt. Er wird in dem Diplom-Zeugnis vermerkt

4. Beauftragter des Fachbereichs

8 33
Beauftragter für das Praxis-Studienjahr
Die orgnisatorische Betreuung des Praxis-Studienjahres erfolgt durch eine
            
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