Full text : 1993 (0037)

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3. Durchführung
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Zwischenbericht

(1) Der Praxis-Student hat über seine Tätigkeit während des Praxis-Studienjahres
 einen Zwischenbericht anzufertigen. Dieser ist spätestens 4
Wochen nach der ersten Häfte des Praxis-Studienjahres dem Beauftragten
des Fachbereichs für das Praxis-Studienjahr vorzulegen.
(2) Der Bericht muß vom betreuenden Unternehmen abgezeichnet sein. Er
ist entsprechend Anlage 3 aufzubauen.

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Studienbericht

(1) Spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Praxis-Studienjahres gibt
der Student einen ausführlichen schriftlichen Bericht über Inhalt und zeitliche
 Struktur seines Praxis-Studienjahres ab (Studienbericht nach Anlage 4).
Inden Studienbericht sind die Ergebnisse des Zwischenberichts einzuarbeiten.


2) Die formale Gestaltung des Studienberichts orientiert sich an den für die
Anfertigung von Diplomarbeiten geltenden Richtlichen des Fachbereichs.
3) Der Studienbericht soll die folgenden Punkte behandeln:
— kurze Darstellung des betreuenden Unternehmens (z.B. Geschäftsfelder,
Beschäftigtenzahl, organisatorischer Aufbau, Marktstellung);
— Beschreibung des Arbeitsplatzes und seiner Stellung innerhalb des betreuenden
 Unternehmens;
— detaillierte Beschreibung der durchgeführten Aufgaben und der gewonnenen
 Erkenntnisse sowie Darlegung der theoretischen Basis, von der
aus die Aufgaben bearbeitet wurden;
— gegebenenfalls kritische Analyse der in der Praxis eingesetzten Verfahren
 und
— detaillierte Darstellung der bei der Projektbearbeitung eingesetzten Me-Ihoden
 und der vorgeschlagenen Lösungen.
Falls der Praxis-Student im betreuenden Unternehmen die Grundlagen für
seine Diplomarbeit erarbeitet hat, kann er zur Vermeidung von Wiederho-Ungen
 in seinem Studienbericht auf die Diplomarbeit verweisen.
(4) Dem Studienbericht ist die Bescheinigung des betreuenden Unterneh-Mens
 über die Ableistung des Praxis-Studienjahres nach Anlage 5
beizuheften.
            
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