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Erlaß
betreffend die Vergütung von Lehraufträgen über die
Abnahme von Prüfungen an der Universität des
Saarlandes
Vom 17. November 1992
GMBI. Saar 1993. S. 4
Az.: W 3 — 4.11.13.2
Auf Grund des $ 76 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die
Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom
8. März 1989 (Amitsbl. S. 609), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818), erläßt das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen folgende Vorschriften
über die Vergütung von Lehraufträgen über die Abnahme
von Prüfungen:
i. Vergütungsgrundsätze
Ein Lehrauftrag über die Abnahme von Prüfungen,
ausgenommen „Multiple-Choice”-Prüfungen,
ist zu vergüten:; dies gilt nicht,
wenn die oder der Lehrbeauftragte schriftlich
auf die Vergütung verzichtet oder wenn
die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung
bei der Bemessung der Dienstaufgaben
einer oder eines hauptberuflich im
öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend
berücksichtigt wird ($ 76 Abs. 4 Satz 1 UG).
Lehraufträge über die Abnahme von Prüfunzen
an wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ($ 66 UG) werden bei der
Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt
und nicht gesondert vergütet; hiervon
darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden.
br
Mit der Vergütung sind alle mit der Vorbe-’eitung
oder Durchführung von Prüfungen
verbundenen Arbeiten abgegolten
Soweit ein Lehrauftrag über die Abnahme
von Prüfungen wegen Krankheit oder aus
anderen Gründen nıcht durchgefühn werden
xann. entfällt der Anspruch auf-die Verguüung.