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(4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frisi
von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum des Zeugnisses, ausgeschlossen.
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Einziehung
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Mit dem unrichtigen Zeugnis is!
auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung nachträglich
auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde.
X. Inkrafttreten
S 55
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblaft
der Hochschule des Saarlandes in Kraft. $ 15 (3) und $ 16 gelten nicht für
Student, die vor dem Wintersemester 1992/93 ihr Studium begonnen ha
ben.
(2} Hat ein Student das Anwartschaftsrecht erworben, in einem konkreter
Prüfungsfach zum vierten Mal an einer Klausur teilzunehmen, so bleibt ihr
dieses Recht auch nach Inkrafttreten dieser Ordnung erhalten.
Saarbrücken, 8. September 1993
Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes
Der Prorektor
Prof. Dr. Dirk Simons