Full text : 1993 (0037)

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d) die Anerkennung von (amts)ärztlichen Attesten bei Nichtteilnahme an
Studien- und Prüfungsleistungen,
e) die Feststellung der Prüfungsergebnisse,
f) die Anerkennung des Praxis-Studienjahres,
g) die Anrechnung von anderweitig erbrachten Studienleistungen,
h}) die Veranlassung der Exmatrikulation.
(3) Der Prüfungsausschuß soll! Anregungen zur Reform des Studiums und
der Prüfungen erarbeiten.

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Verfahren

(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studenten
 betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den Studenten
negativ, so ist sie zu begründen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über den Inhalt der Sitzungen
 Stillschweigen zu bewahren. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


IX. Nachträgliche Feststellung einer Täuschung

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Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Student bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache
 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten
 für die Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Student getäuscht hat,
entsprechend berichtigt und die Vorprüfung und/oder die Diplomprüfung für
nicht bestanden erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung
nicht erfüllt, ohne daß der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. War dem Studenten bewußt,
 daß die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung
nicht erfüllt waren, so kann die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für
„Nicht ausreichend“ und die Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung für „nicht
bestanden“ erklärt werden.
0) Dem Studenten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
QJeDen.
            
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