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abschnitt der Diplomprüfung) gieichwertige Leistungsnachweise erbracht
hat. Leistungsnachweise, die an einer anderen Hochschule im Rahmen der
Vorprüfung erbracht worden sind, können ausnahmsweise einer Prüfungsleistung
des 2. Studienjahres gleichwertig sein.
8 44
Extern absolviertes Praxis-Studienjahr
Ein extern absolviertes Praxis-Studienjahr kann nach Maßgabe des V. Abschnitts
der Studienordnung anerkannt werden.
8 45
Prüfungsleistungen des 3. Studienjahres
Eine Anerkennung extern erbrachter Leistungen kommt für die Fächer des
3. Studienjahres nicht in Betracht; jeder Student muß die Fächer der von ihm
gewählten Studienrichtung durch Prüfungsleistungen im Fachbereich Betiebswirtschaft
abschließen.
S 46
Partnerhochschulen
Soweit ein Abkommen mit einer Partnerhochschule abweichende Bestimmungen
über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen enthält, gehen diese vor.
VIl. Zeugnisse, Diplom
847
Zeugnis über die Vorprüfung
Über die Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die
Fachnoten des Grundstudiums und die aus ihnen gebildete Gesamtnote.
Das Zeugnis wird vom Fachbereichsvorsitzenden unterschrieben und mit
dem Stempel des Fachbereichs versehen.
S 48
Diplomzeugnis
[1) Das Zeugnis über die Diplomprüfung enthält die absolvierte Studienrichlung,
die Fachnoten des Hauptstudiums, das Thema und die Note der Di-Dlomarbeit
und den Namen ihres Betreuers, die Gesamtnote der Diplomprüfung
und einen Vermerk über den erfolgreichen Abschluß der einjährigen
Draktischen Studienphase.