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VI. Anrechnung extern erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen
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Anerkennung der Vorprüfung
(1) Eine Vorprüfung, die ein Student im Studiengang Betriebswirtschaft oder
einem entsprechenden Studiengang an einer anderen deutschen staatlchen
oder staatlich anerkannten Hochschule abgelegt hat, wird grundsätzlich
ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit allerdings Fächer, die
im Fachbereich Gegenstand der Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung
sind, an der externen Hochschule nicht geprüft worden sind, kann die Anerkennung
unter Auflagen erfolgen.
(2) In jedem Fall wird der Student in das zweite Studienjahr aufgenommen
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Anerkennung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen, die ein Student an einer anderen
staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule oder ir
einem anderen Fachbereich der Hochschule für Technik und Wirtschaft erbracht
hat, werden als gleichwertig anerkannt, wenn die zugrundeliegende
Lehrveranstaltung nach Stundenzahl und Inhalt der betreffenden Lehrveranstaltung
des Fachbereichs gleichwertig ist. Bei der Prüfung dieser Frage
ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbewertung vorztunehmen.
/2) Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzu
legen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der vom Prüfungsausschuf
jeweils beauftragte Professor.
3) Eine externe Studienleistung, die lediglich zur Teilnahme an einer Prüfung
der auswärtigen Hochschule berechtigt hätte (Zulassungsvoraussel
zung, Schein), kann in keinem Fall als extern erbrachte Prüfungsleistun
anerkannt werden.
(4) Ist die Gleichwertigkeit anerkannt worden, erhält der Student in dem frag
ichen Fach die mitgebrachte Note, ohne an einer weiteren Prüfung teilneh
men zu müssen. Im Zeugnis erfolgt bei der Note der Zusatz: „(extern €
bracht)“.
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Aufnahme in das 3. Studienjahr
In das 3. Studienjahr kann nur aufgenommen werden, wer die Vorprüfun(
bestanden und in mindestens 5 Fächern des 2. Studienjahres (1. Prüfungs