472
8 12
Drüfer
In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs.
Sie müssen Lehrveranstaltungen in dem zu prüfenden Fach halten
oder gehalten haben. Gastprüfer können nur in begründeten Ausnahmefäl
len bestellt werden, etwa bei Prüfungen, die in Kooperationsverträgen mi
anderen Hochschulen vorgesehen sind. Die Entscheidung über die Bestel
lung von Gastprüfern trifft der Prüfungsausschuß.
8 13
Beurteilung von Prüfungsleistungen
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen der Diplomprüfung sind in der Regel! vor
zwei Prüfern zu bewerten. Das gleiche gilt für schriftliche Leistungen de
Vorprüfung, sofern die Leistung vom Erstprüfer als nicht ausreichend bewer
tet worden ist.
(2) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer
in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Mündliche Prüjungen
sollen in fachbereichsinterner Öffentlichkeit abgenommen werden
Auf Wunsch des Studenten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Studenten
des betreffenden Prüfungstermins sind als Zuhörer nicht zugelassen. Die
Prüfungszeit beträgt mindestens 15 Minuten. Über jede mündliche Prüfung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Prüfungsakten zu nehmen sl
Die Niederschrift muß Angaben über Ort, Beginn und Ende der mündlichen
Prüfung, den Namen des Studenten, die Namen der Prüfer und Beisitzer, di
Prüfungsfragen, die Antworten und ihre Bewertung sowie Vermerke über di
Anwesenheit von Mitgliedern des Fachbereichsrates und besondere Vor
kommnisse enthalten.
8 14
Bewertung
(1) Studienleistungen, Prüfungsleistungen und die Diplomarbeit werden "'
Punkten bewertet. Die höchste Punktzahl ist 20. Die Punkte werden nad
Maßgabe von 8 15 in Noten umgerechnet.
2) Setzt sich eine Leistung aus mehreren Teilleistungen zusammen und
muß jede Teilleistung für sich bestanden sein, so muß, falls eine Teilleistur?
nicht bestanden ist, nur diese erneut erbracht werden. Dafür bestehen zW
Wiederholungsmöglichkeiten.