Full text : 1993 (0037)

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12) Der Fachbereich hat die Prüfungen so zu gestalten, daß das Studium in
der Regelstudienzeit von vier Jahren (einschließlich eines Praxis-Studienjahres)
 abgeschlossen werden kann.

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inhalt der Fachprüfungen

(1) Gegenstand der jeweiligen Fachprüfung ist der Lehrstoff, der in der zugrundeliegenden
 Lehrveranstaltung vermittelt worden ist und Kenntnisse
und Fähigkeiten, von denen erwartet werden muß, daß sie sich der Student
im Wege des Selbststudiums angeeignet hat. Der Prüfungsstoff ist in jedem
Fall auf die Inhalte beschränkt, die im Curriculum des Fachbereichs für das
betreffende Fach angegeben sind.
(2} Nimmt ein Student in einem längeren zeitlichen Abstand zu der zugrundeliegenden
 Lehrveranstaltung an einer Fachprüfung teil, hat er keinen Anspruch
 darauf, daß sich der Lehrstoff zwischenzeitlich nicht geändert hat.

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Definitionen

1) In der männlichen Form verwendete Personenbezeichnungen gelten
sinngemäß auch für Frauen.
2) Die nachstehend aufgeführten Begriffe werden wie folgt verwendet:
‚Diplomprüfung“ ist die Prüfung der Fächer des 2. und 3. Studienjahres. Der
orste Teil der Diplomprüfung umfaßt die Fächer des 2. Studienjahres. Der
zweite Teil der Diplomprüfung umfaßt die Fächer des 3. Studienjahres sowie
das Praxis-Studienjahr und die Diplomarbeit.

‚Fachprüfung“ ist eine Prüfung in einem Fach, gegebenenfalls in einer Fächerkombination.
 Sie erfolgt gemäß Anlage.

‚Grundstudium“ ist das Studium im 1. Studienjahr.
‚Hauptstudium“ ist das Studium im 2. und 3. Studienjahr sowie im Praxis-Studienjahr.

‚Klausurarbeit“ ist eine unter Aufsicht abgelegte schriftliche Studienleistung
der Prüfungsleistung. Durch sie soll der Kandidat nachweisen, daß er in
vegrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem erkennen und
Mit den gängigen Methoden des betreffenden Faches Wege zu seiner Lö-Sung
 finden kann.
‚Pfichtfächer“ sind Fächer, deren erfolgreicher Abschluß zum Bestehen der
Yor- oder der Diplomprüfung erforderlich ist.
            
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