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Prüfungsordnung
des Fachbereichs Betriebswirtschaft -
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(HTWdS)
(laut Beschluß des Senats vom 21. Juli 1993)
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat auf Grund
von 8 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes (Fachhochschulgesetz — FhG) vom 15. Mai 1991
(Amtsbl. S. 818) folgende Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Betriebswirtschaft
erlassen, die nach Zustimmung durch das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur hiermit verkündet wird.
Allgemeines
Bestimmungen für alle Prüfungen
1. Zulassung zur Prüfung
2. Durchführung der Prüfung
Ill. Vorprüfung
IV. Diplomprüfung
1. Allgemeines
2. Erster Prüfungsabschnitt
3. Zweiter Prüfungsabschnitt
V. Diplomarbeit
VI. Anrechnung extern erbrachter Studien- und
Prüfungsleistungen
Vil. Zeugnisse, Diplom
VIll. Prüfungsausschuß
IX. Nachträgliche Feststellung einer Täuschung
X. Inkrafttreten
Gliederung
881-3
88 4-19
88 4,5
88 6-19
88 20 - 22
88 23 - 29
823
824
88 25 - 29
88 30 - 40
88 41 - 46
88 47 - 49
88 50 - 52
88 53, 54
855
Il. Allgemeines
8 1
Zweck der Prüfungen
(1) Durch die Prüfungen wird festgestellt, welche Kenntnisse der Kandidatin
den Lehrfächern erworben hat und ob er die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen
Methoden praxisgerechte Lösungen zu erarbeiten.