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standene Diplomvorprüfung. Während der Praktischen Studienphase wer
den begleitende Pflichtfächer angeboten.
(14) Die Diplomarbeit kann frühestens nach bestandenem 1. Abschnitt der
Diplomprüfung ausgegeben werden. In Ausnahmefällen kann dies auch geschehen,
wenn ein Fach dieses Abschnitts nicht bestanden ist; wobei dies
weder Entwerfen 2 noch Baukonstruktion 3 sein darf.
(15) Mit der Einschreibung oder Rückmeldung zum jeweiligen Studienjahr
belegt der Student die Pflichtfächer und die vorgeschriebene Zahl der Wahlpflichtfächer.
Bei Belegung der Wahlpflichtfächer kann bis spätestens zum
Vorlesungsbeginn im jeweiligen Fach die Belegung im Rahmen freier Studienplatzkapazitäten
geändert werden ($ 6, Abs. 2). Hat der Student im betreffenden
Studienjahr nach Maßgabe zwischen mehreren Studienrichtungen
zu wählen, so kann auch die Wahl der Studienrichtung bis spätestens
zum Vorlesungsbeginn geändert werden. nach diesem Zeitpunkt ist die Belegung
bindend.
16) Nach Bestehen aller Studienfächer der Diplomprüfung können im
Rahmen freier Studienplatzkapazitäten beliebige Fächer als Wahlfächer belegt
und Prüfungs- als auch Studienleistungen hierzu erbracht wrden. Es
x«önnen nur solche Fächer belegt werden, in denen der Student weder im
Rahmen der Diplomvorprüfung noch im Rahmen der Diplomprüfung geprüft
worden ist.
17) Wird ein zusätzlich belegtes Fach im Sinne der Prüfungsordnung erfolg-‚eich
abgeschlossen, so steht dem Studenten die Eintragung des Faches
und der erreichten Note in sein Zeugnis frei, sofern dieses noch nicht ausgestellt
ist. Derartige zusätzliche Fachnoten gehen in die Gesamtnote nicht ein.
Die zusätzlich belegten Fächer sind im Zeugnis durch Fußnote auszuweisen.
Es ist zu vermerken, daß diese Noten in der Gesamtnote nicht berücksichtigt
sind. Sinngemäß ist zu verfahren, wenn während des Studiums die
fakultative Teilnahme an Studienleistungen gestattet wird.
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Verfahren
(1) Termine und Hilfsmittel werden vom Prüfer im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuß festgesetzt. Im Konfliktfall entscheidet der Fachbereichsrat.
(2) Ort und Zeit der Prüfung sowie die erlaubten Hilfsmittel werden spätestens
2 Wochen vor dem anstehenden Termin vom Prüfungsausschuß
durch Aushang bekanntgegeben.