Full text : 1993 (0037)

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2) Die Teilnehmerzahl an Wahlpflichtfächern kann auf Beschluß des Fachbereichs
 beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf einen geordneten
Studienbetrieb erforderlich ist.
(3) Das Lehrangebot gliedert sich in
— die Pflichtfächer des Grundstudiums
— die Wahlpflichtfächer des Grundstudiums
— die Wahlfächer des Grund- und Hauptstudiums
— die Pflichtfächer des Hauptstudiums
— die Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums
— die Praktische Studienphase des Hauptstudiums
— die Diplomarbeit

(4) Studienfächer sind Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer. Pflichtfächer und
gewählte Wahlpflichtfächer sind Prüfungsfächer. Wahlpflichtfächer ermöglichen
 eine individuelle Schwerpunktbildung im Studium.
(5) Die Studienfächer und der Studienverlauf sind dem Fächerkatalog zu
antnehmen, der als Anlage Bestandteil der Prüfungsordnung ist.

6) Die studienfächer werden in einem lernzielorientierten Stoffplan näher
beschrieben.

(7) Die Wahlpflichtfächer werden jährlich vom Fachbereichsrat festgelegt
ind 14 Tage vor Ende der Vorlesungszeit des vorangehenden Studienjah-1€S
 vom Prüfungsausschuß durch Aushang bekanntgegeben.
8) Die Anzahl der in jedem Studienfach geforderten Studien- und Prüfungseistungen
 ist im Fächerkatalog aufgeführt (Anlage 1 zu dieser Ordnung).
9) Art, Anzahl und Wichtung der in einem Fach zu erbringenden einzelnen
Studien- und Prüfungsleistungen sind im Fächerkatalog festgelegt.
110) An Studien- und Prüfungsleistungen des ersten Hauptstudienjahres
ann der Student bei nicht bestandener Diplomvorprüfung nur in Fächern
'eilnehmen, die nicht auf einem Fach des Grundstudiums aufbauen oder in
Fächern, die auf einem Fach des Grundstudiums aufbauen, wenn das bereffende
 Fach des Grundstudiums bestanden ist.

(11) Voraussetzung zur Teilnahme an Studien -und Prüfungsleistungn des
zweiten Hauptstudienjahres ist der Abschluß der Diplomvorprüfung.

12) Voraussetzung für die Zulassung zu Studien- und Prüfungsleistungen in
Nahlpflichtfächern, die ein Pflichtfach voraussetzen, ist der erfolgreiche Ab-Schluß
 dieses Pflichtfaches.
13) Voraussetzung zur Zulassung zur Praktischen Studienphase ist die be-
            
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