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sache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann
die Fachprüfung ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ und die Diplom-Vorprüfung
und die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit
dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die
Diplomprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt
wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2, ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
8 23
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsproiokolle
gewährt werden.
N 8 24
Ubergangsregelung
Die Regelung ds 8 11 der Studienordnung gilt sinngemäß.
Saarbrücken, 8. September 1993
Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes
Der Prorektor
Prof. Dr. Dirk Simons