Full text : 1993 (0037)

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Entschuldbare Nichtteilnahme

(1) Kann ein Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einem
Termin, einer Prüfung oder einer Studienleistung, zu der eine Meldung erforderlich
 ist, nicht teilnehmen bzw. den Abgabetermin nicht einhalten, so hat er
den Prüfungsausschuß des Fachbereichs unverzüglich hiervon schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Entsprechende Belege sind beizufügen bzw. unverzüglich
 nachzureichen. Bei Krankheiten werden nur amtsärztliche Atteste anerkannt,
 bei stationärer Behandlung eine entsprechende Bescheinigung des
Krankenhauses. Die Untersuchung hat unverzüglich zu erfolgen. Das ärztliche
 Attest muß die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen.
(2) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Student während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, So verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.


(3) Durch die Anwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben eineı
Studien- bzw. Prüfungsleistung erkennt der Student an, daß ihm leistungsmindernde
 Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht bekannt sind
und daß er sich für prüfungsfähig hält.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so kann ein Ersatzter:
min eingeräumt werden. Nähres regelt das Meldeverfahren.

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Verlust des Prüfungsanspruchs

Ein Student verliert den Prüfungsanspruch, wenn er
a) alle Prüfungswiederholungen nach $& 12 ohne Erfolg versucht hat,
b) alle Wiederholungsmöglichkeiten nach 8 6, Abs. 3, in Verbindung mit 8 4
Abs. 2, ausgeschöpft sind.

8 22
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die
Noten der Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht
nat, für die Fachprüfung entsprechend berichtigt und die Diplom-Vorprüfung
oder die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tat-
            
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