Full text : 1993 (0037)

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[7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studen-'en
 betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den Studenten
negativ, so ist sie zu begründen.

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Prüfer

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(2) Prüfer sind Professoren oder Lehrbeauftragte des jeweiligen Faches.
Beisitzer in mündlichen Prüfungen sollen Professoren sein.
(3) Gastprüfer können nur in begründeten Ausnahmefällen bestellt werden,
2twa bei Prüfungen, die durch Kooperationsverträge mit anderen Hochschulen
 nötig werden. Die Entscheidung über die Bestellung von Gastprüfern trifft
der Prüfungsausschuß auch unter Beachtung der Regelung in Absatz 1.

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Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation,
9) die vorgeschriebenen Studienleistungen entsprechend dem Prüfungskatalog
 (Anlage zu dieser Ordnung),
c) für die Abschlußprüfung die bestandene Vorprüfung,
d}) die Meldung zur Prüfung.
(2) In dem als Anlage beigefügten Prüfungskatalog sind in Spalte 6 die als
Zulassungsvoraussetzung geforderten Studienleistungen aufgeführt.

87
Meldung zur Prüfung

1) Diplom-Vorprüfun | | |
BE DR Piplom-Vorprüfung erfolgt mit der Einschreibung in das
erste Semester, ”
9) Der Student hat die Möglichkeit, einmal und ohne Angabe von Granden
von den Einzelprüfungen der Diplom-Vorprüfung zurückzutreten, DE T
Klärung muß bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin urc
Schriftliche Abmeldung beim Zentralen Prüfungsamt vorliegen. .
Von Studienarbeiten, die als Prüfungsleistungen bewertet werden, kann
            
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