Full text : 1993 (0037)

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(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium.
(3) Das Grundstudium umfaßt die beiden ersten Studienjahre und endet mit
dem Bestehen der Diplom-Vorprüfung.
(4) Das Hauptstudium umfaßt die beiden letzten Studienjahre einschließlich
eines praktischen Studiensemesters und die Diplomarbeit. Es endet mit Bestehen
 der Diplomprüfung und der Diplomarbeit sowie der Anerkennung der
Praktischen Studienphase.

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Zweck der Prüfung

Durch die Diplom-Vorprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat grundlegende
 Kenntnisse erworben hat, die ein erfolgreiches Weiterstudium erwarten
'assen. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die für
sein berufliches Tätigkeitsfeld als Architekt notwendigen wissenschaftlichen
Kenntnisse und Methoden erworben hat und in der Lage ist, diese selbständig
 und eigenverantwortlich anzuwenden.

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Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei vom Fachbereichsrat gewählten
 Professoren und einem Studenten, der im Fachbereich die Vorprüfung
abgelegt hat und vom Fachbereichsrat auf Grund eines Vorschlages der
Studentenschaft gewählt wird.

(3) Die Amtszeit der Professoren beträgt zwei Studienjahre, die des Studentenvertreters
 ein Studienjahr. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Prüfuna
und überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung.
(5) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere:
a) Bestellung der Prüfer und Beisitzer,
b) Festsetzung der Prüfungstermine,
C) die Zulassung,
d) Feststellung der Prüfungsergebnisse,
e) Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen,
f) Feststellung der erbrachten Praktischen Studienphase.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mit
glieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

            
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