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y. Schiußbestimmungen
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Wiederholungen von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 2 Monaten wiederholt
werden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel zweimal wiederholt
werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine dritte Wiederholung mögich.
Für die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung können der Bewerberin
bzw. dem Bewerber bestimmte Auflagen gemacht werden. Fehlversuche
an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(3) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Entscheidung nach Absatz 2
Satz 2.
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Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So
kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären. Hat
die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung zu einer Prüfung durch Täuschung
erwirkt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden
erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
50 wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Mit
dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen
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Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht, nach abgeschlossener Prüfung
in Anwesenheit der Prüfungsvorsitzenden bzw. des Prüfungsvorsitzenden
oder eines von ihr bzw. ihm Beauftragten Einsicht in ihre bzw. seine
Prüfungsakte zu nehmen.