Full text : 1993 (0037)

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Dauer und Gliederung des Studiums
(siehe Anlage 1 und Prüfungsordnung; DFHI siehe Anlage 5)
(1) Die Regelstudienzeit umfaßt einschließlich einer Praxisphase vier Jahre
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Fachstudium.

(3) Das Grundstudium umfaßt 3 Semester und endet mit dem Vorexamen.
(4) Das Hauptstudium umfaßt 5 Semester, einschließlich der einsemestrigen
Praxisphase. Das Hauptstudium endet mit dem Bestehen der Diplomprüfung.


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Studien- und Prüfungsleistungen
(siehe Anlage 2 und Prüfungsordnung)

(1) Studienleistungen sind Leistungen, die studienbegleitend erbracht werden
 müssen. Hierzu zählen: Laborberichte, Referate, Entwürfe, Fallstudien.
Projektarbeiten.

(2) Prüfungsleistungen sind Leistungen für Vor- und Hauptexamen. Hierzu
zählen schriftliche oder mündliche Prüfungen. Diese Prüfungen finden in der
Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt.

(3) Zu den o.g. Leistungen zählen insbesondere auch die Diplomarbeit und
zwei Studienarbeiten. Für die Durchführung der Diplomarbeit sind mind. 500
Arbeitsstunden für jede Studienarbeit mindestens 170 Arbeitsstunden aufzubringen.


(4) Studienleistungen können dann als Prüfungsleistungen angerechne!
werden, wenn sie den Anforderunge an Prüfungsleistungen entsprechen.

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Zeugnisse

(1) Über die Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Noten
des Grundstudiums, sowie die Gesamtnote. Das Zeugnis wird vom Fachbereichsvorsitzenden
 unterschrieben und mit dem Siegel des. Fachbereichs
versehen.

(2) Über die Ableistung und Anerkennung der Praxisphase wird eine Bescheinigung
 vom Prüfungsausschuß ausgestellt.
(3) Über die Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Noten
 des Fachstudiums, den Titel und die Note der Diplomarbeit, sowie den
            
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