Full text : 1993 (0037)

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wiederholungen; ist die Prüfung dann noch nicht bestanden, erlischt der Prüfungsanspruch.
 Fehlversuche an anderen Fachhochschulen sind anzurechnen.
 Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Diplomarbeit bzw. Studienarbeit
 darf nur einmal wiederholt werden.
(3) Ein Student verliert den Prüfungsanspruch, wenn er alle Prüfungswiederholungen
 ohne Erfolg ausgeschöpft hat.

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Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß der jeweiligen Einzelprüfung erhält
der Kandidat auf Antrag Rücksprache und Einsicht in seine schriftlichen Prüjungsarbeiten,
 die darauf bezogenen Gutachten sowie — bei mündlichen
Leistungen — in die Prüfungsprotokolle.

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Ungültigkeit der Diplomvor- bzw. -abschlußprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die
Note für diese Prüfungsieistung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß ein Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich
 zu Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann
die Fachprüfung ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ und die Diplom-Vorprüfung
 und die Diplomprüfung für „nicht ausreichend“ erklärt werden.
\3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit
dem unrichtigen Zeugnis ist ggf. auch die Diplomurkunde einzuziehen,
wenn die Diplomprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden‘
arklärt wurde, Eine Entscheidung nach Absatz (1) ist nach einer Frist von fünf
Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

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Ubergangsbestimmungen
(1) Kandiaten, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium im Fachbe-
            
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