Full text : 1993 (0037)

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Gehörbildung
Tonsatzlehre
‘. Traditionelle Harmonielehre
2. Kontrapunkt
3. Neue Satzlehre

3 Leistungsbescheinigungen

1 Leistungsbescheinigung
1 Leistungsbescheinigung
1 Leistungsbescheinigung

8 15
Zulassungsverfahren

(1) Für das Verfahren zur Zulassung zur Diplomprüfung gilt 8 11 entsprechend.


(2) Die Meldung zur Prüfung ist i.d.R. bis zum 1. April des letzien Studiensemesters
 bei der Rektorin bzw. beim Rektor schriftlich einzureichen. Sie muß
die Angabe der Fachrichtung und die Erklärung enthalten, ob sich die Bewerberin
 bzw. der Bewerber bereits früher einer gleichartigen Prüfung unterzogen
 hat. Die Prüfung findet i.d.R. einmal jährlich zu Ende des Sommersemesters
 an der Musikhochschule statt.
(3) Der Meldung sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf,
2. die Belege über die künstlerische Fachausbildung gem. der gültigen Studienordnung,

3. das Zwischenprüfungszeugnis,
4. ein Verzeichnis der während des Studiums erarbeiteten Werke,
5. ein Verzeichnis der zur Prüfung vorbereiteten Werke.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Forderungen der Absätze 1, 2
und 3 nicht erfüllt sind und wenn die Forderungen in Absatz 3, 4. und 5.
insofern Lücken aufweisen, als die für das betreffende Instrument charaktefistischen
 Stilbereiche nicht ausgeglichen abgedeckt sind.
(5) Die Zulassung zur Prüfung teilt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der
Bewerberin bzw. dem Bewerber spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn
 schriftlich mit.

S 16
Umfang, Inhalt und Art der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus einem Vorspiel. Die Prüfungsdauer beträgt
eine Stunde.

Anforderung für die Hauptfächer Streich- und Blasinstrumente:
1. ein bis drei Sätze aus den Solowerken J.S. Bach’s (Violine, Violoncello
Oder eines anderen Werkes aus dem 18. Jahrhundert.
            
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