Full text : 1993 (0037)

_ 407 —

Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden
 Fällen kann der Kandidat von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
 ausgeschlossen werden.

(3) Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze (1) oder
(2) sowie über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft der Prüfungsausschuß
nach Anhören des Kandidaten. Die Entscheidungen sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehnelfsbelehrung
 zu versehen.

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Nichtteilnahme

(1) Die Bewertung einer Studien- und Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“
 erfolgt, wenn der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen an
Studien- und Prüfungsleistungen, die er an einem bestimmten Termin abzulegen
 hätte, nicht teilnimmt oder den Abgabetermin der Diplomarbeit nicht
einhält.

(2) Kann ein Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an Studienund
 Prüfungsleistungen, die er an einem bestimmten Termin abzulegen hätte,
 nicht teilnehmen, bzw. hat er einen Abgabetermin versäumt, so hat er den
Prüfungsausschuß unverzüglich hiervon schriftlich zu informieren. Entsprechende
 Belege bzw. Atteste, die die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen, sind
unverzüglich dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.
(3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Student während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, So verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.


(4) Durch die Anwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben einer
Studien- bzw. Prüfungsleistung erkennt der Student an, daß ihm leistungs-Mmindernde
 Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht bekannt sind
und daß er sich für prüfungsfähig hält.

8 29
Prüfungswiederholungen, Verlust des Prüfungsanspruchs
(1) Hat der Studierende von seinem einmaligen Rücktrittsrecht Gebrauch
gemacht oder eine Prüfung nicht bestanden, so ist er automatisch zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung gemeldet — ein Rücktrittsrecht
besteht nicht mehr (siehe auch & 28).
(2) Jeder Student hat bei Nichtbestehen Anrecht auf maximal zwei Prüfungs-
            
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