Full text : 1993 (0037)

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(2) Bei mündlichen Prüfungen ist außer dem Prüfer mindestens ein sachkundiger
 Beisitzer hinzuzuziehen.
Es dürfen Studenten des gleichen Fachs bei der Prüfung anwesend sein,
falls sie nicht zum gleichen Prüfungstermin selbst geprüft werden und der
Kandidat nicht widerspricht.

(3) Ist eine schriftliche Prüfung als „nicht ausreichend“ bewertet worden, so
hat der Prüfungsausschuß auf Wunsch des Kandidaten einen weiteren Prüfer
 hinzuzuziehen; in diesem Fall wird als Endbewertung das arithmetische
Mittel der Einzelbewertungen gebildet.

(4) Einzelne Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden nach dem
unten aufgeführten Schema bewertet. Die Höchstpunktzahl beträgt in der
Regel 20 Punkte; sie kann je nach Schwierigkeitsgrad bis auf 24 Punkte
angehoben werden,

Tabelle 1: Bewertung der Einzelprüfung
Punktzahl Noten
{als Zahl}(in Worten)

Bedeutung

19 - 20 1,0 sehr gut
18- <19 1.3
17- <18 1,7
16- <17 20 gut
15- <16 23 nn
14 - <15 27 eine Leistung, die in jeder Hinsicht
13- <14 3,0 durchschnittlichen Anforderungen
12- 7 38 entspricht U
11- 12 3,7 v eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
8- 11 40 AUSTEICAEN _ Noch den Anforderungen entspricht
<B8 — nicht ausreichend eine Leistung mit erheblichen Mängeln


(5) Die Gesamtnote der Vorprüfung wird aus den Noten der Einzelprüfungen
Zahlenwerte der Noten mit einer Nachkommastelle wie oben angegeben!
gebildet.
Hierzu wird aus den Noten der Einzelprüfungen ein gewichtetes Mittel errechnet.
 Die Wichtung wird gemäß dem Verhältnis der jeweiligen Gesamtstundenzahl
 der einzelnen Lehrveranstaltungen (Summe der Semesterwochenstunden
 laut Anlage 2) vorgenommen.
            
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