Full text : 1993 (0037)

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Aufsichtsführenden sowie Aufsichtszeit, Sitzplan der Kandidaten, Beginn
und Ende der Bearbeitungszeit, vorübergehende Abwesenheit der Kandidaten,
 Zeit bei vorzeitiger Abgabe, besondere Vorkommnisse.

(8) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das Angaben
über Ort, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die Namen der Prüfer
und Beisitzer, den Gegenstand und die Bewertung sowie Vermerke über die
Anwesenheit der Personen und besondere Vorkommnisse enthalten muß.
(9) Die Bekanntgabe der Noten aus Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt
spätetens innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Prüfungstermin.
Die Bekanntgabe erfolgt anonymisiert.
(10) Bei mündlichen Prüfungen könnnen Studierende des Fachbereichs
Maschinenbau anwesend sein, sofern der Kandidat bei der Meldung zur
Prüfung nicht widerspricht.

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Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation,
b) das Bestehen der geforderten Studienleistungen (siehe Anlage 2}.

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Meldung zur Prüfung

(1) Mit der Immatrikulation zum ersten Studienjahr wird der Student automatisch
 zu allen Prüfungsleistungen der Fächer der Vorprüfung angemeldet.
(2) Jeder Student hat zu jeder Einzelprüfung beim ersten Prüfungstermin ein
einmaliges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen.
Er muß den Rücktritt spätestens eine Woche vor dem betreffenden Prüfungstermin
 beim Prüfungsausschuß schriftlich melden.

(3) Bei der Immatrikulation belegt der Student das erforderliche Wahlpflichtfach.
 Diese Wahl kann höchstens einmal durch schriftliche Eingabe beim
Prüfungsamt bis vier Wochen nach dem Vorlesungsbeginn des jeweiligen
Wahlpflichtfachs geändert werden.

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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern bewertet; bei Verhinde-!ung
 bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter.
            
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