Full text : 1993 (0037)

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Studienleistungen

(1) Art und Anzahl der zu erbringenden Studienleistungen der Pflichtfächer
sind der Anlage 2 zu entnehmen. Bei Wahlpflichtfächern, die jährlich vom
Fachbereichsrat festgelegt werden, werden die entsprechenden Angaben
zusammen mit der jeweils beschlossenen Wahlpflichtfachliste durch Aushang
 bekanntgemacht.

(2) Nicht abgenommene oder nicht ausreichende Studienleistungen, die als
Zulassungsvoraussetzungen erbracht werden müssen, können wiederholt
werden. Für die Wiederholung legt der zuständige Professor den Termin fest
und gibt ihn durch Aushang bekannt.

(3) Benotete Studienleistungen, die mit in die Endnote des betreffenden Prüfungsfaches
 eingehen, werden mit dem in der Anlage angegebenen Wichtungsfaktor
 bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt. Studien- und
Prüfungsleistungen müssen jeweils bestanden sein.

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Zeit und Ort der Prüfung, Hilfsmittel, Verfahren
(1) Prüfungen finden in der vorlesungsfreien Zeit — in der Regel innerhalb
der ersten und letzten drei Wochen — statt.

(2) Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuß (siehe 8 5 Abs. 6) festgesetzt.

(3) Pro Tag ist für den Studenten nur eine Prüfung anzusetzen.
(4) Ort, Zeit und erlaubte Hilfsmittel für Prüfungen werden spätestens vie!
Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters durch
Aushang bekanntgemacht.
Sollte die Verschiebung eines Prüfungstermin notwendig sein, so ist diese
nur auf einen zeitlich späteren Termin möglich.
(5) Vor Beginn einer Klausurarbeit weist der Aufsichtführende die Kandidaten
 auf 8 27 hin.

(6) Die Klausurdauer soll dem vermittelten Stoff angepaßt sein und fün!
Stunden nicht überschreiten. .
Bei mündlichen Prüfungen ist eine Mindestzeit von 15 Minuten und eine
maxismale Prüfungszeit von einer Stunde einzuhalten.
(7) Über den Verlauf einer schriftlichen Prüfung fertigt der Aufsichtsführende
eine Niederschrift an, die beinhaltet: Prüfungsgebiet, Namen der Prüfer und
            
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