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b) Festsetzung der Prüfungstermine,
c) Zulassung zur Prüfung,
d) Feststellung der Prüfungsergebnisse,
f) Anrechnung anderweitig erbrachter Studienleistungen,
g) Feststellung von Attesten gemäß $ 28,
h) Anerkennung der Praktischen Studienphase.
Die betroffenen Prüfer bzw. Fachvertreter sind anzuhören.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studenten
betreffen, ergehen schriftlich. Bei negativer Entscheidung ist diese zu
begründen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
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Prüfer
(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des jeweiligen
Fachbereichs, bei deren Verhinderung auch sonstige Professoren aus
einem fachnahen Gebiet.
(3) Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren oder erfahrene Personen
aus der beruflichen Praxis können in Ausnahmefällen unter Beachtung
von Ziffer (1) durch den Prüfungsausschuß bestellt werden; sie müssen aus
einem fachnahen Gebiet kommen.
Il. Vorprüfung
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Ziel der Vorprüfung
Die Vorprüfung soll erkennen lassen, ob der Kandidat sich die Grundlagen
angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Studium erfolgreich fortzusetzen.
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Prüfungsgebiete
Alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer des Grundstudiums sind Prüfungsfächer
sie weden mit je einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung abgeschlossen
(Siehe Anlagen 1 und 2).