Full text : 1993 (0037)

306 —-(2)

 Die Vorprüfung beendet das Grundstudium — in der Regel nach dre
Semestern.

(3) Bestandteil des an das Grundstudium anschließenden — in der Rege
fünf Semester umfassenden — Fachstudiums ist eine einsemestrige „Praktische
 Studienphase“.
(4) Prüfungen in den einzelnen Fächern werden studienbegleitend nach
dem Ende der Vorlesungszeit — wenn gemäß Anlage 1 dieses Fach abgeschlossen
 ist — durchgeführt.

84
Vorzeitiges Ablegen einer Prüfung

Abweichend von der Regelung nach 8 3 Abs. 4 können Prüfungen vor Ablauf
der in dieser Ordnung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen und die
Zulassungsvoraussetzungen des $ 19 erfüllt sind.

85
Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß, der für die Organisatior
der Prüfungen und die in Absatz 6 genannten Aufgaben zuständig ist.
(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Fachbereichsrat gewählt und besteh!
aus:

— einem Professor als Vorsitzenden,
— einem weiteren Professor als Stellvertreter,
— einem Studentenvertreter, der die Prüfungen der ersten beiden Semeste:
bestanden haben muß.

(3) Die Amtszeit der Professoren beträgt 4 Semester, die des Studenten ?
Semester; eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
{5) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend
sind. ’
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichhei
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere folgende
 Tätigkeiten:
a) Bestellung der Prüfer/Beisitzer,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.