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Die Vorprüfung beendet das Grundstudium — in der Regel nach dre
Semestern.
(3) Bestandteil des an das Grundstudium anschließenden — in der Rege
fünf Semester umfassenden — Fachstudiums ist eine einsemestrige „Praktische
Studienphase“.
(4) Prüfungen in den einzelnen Fächern werden studienbegleitend nach
dem Ende der Vorlesungszeit — wenn gemäß Anlage 1 dieses Fach abgeschlossen
ist — durchgeführt.
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Vorzeitiges Ablegen einer Prüfung
Abweichend von der Regelung nach 8 3 Abs. 4 können Prüfungen vor Ablauf
der in dieser Ordnung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen und die
Zulassungsvoraussetzungen des $ 19 erfüllt sind.
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Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß, der für die Organisatior
der Prüfungen und die in Absatz 6 genannten Aufgaben zuständig ist.
(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Fachbereichsrat gewählt und besteh!
aus:
— einem Professor als Vorsitzenden,
— einem weiteren Professor als Stellvertreter,
— einem Studentenvertreter, der die Prüfungen der ersten beiden Semeste:
bestanden haben muß.
(3) Die Amtszeit der Professoren beträgt 4 Semester, die des Studenten ?
Semester; eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
{5) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend
sind. ’
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichhei
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere folgende
Tätigkeiten:
a) Bestellung der Prüfer/Beisitzer,