Full text : 1993 (0037)

395 —

8 22 Praktische Studienphase
8 23 Diplomarbeit und Studienarbeiten
$ 24 Zeugnis
8 25 Diplomurkunde
IV. Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
$ 26 Anrechnung anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen
$ 27 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
$ 28 Nichtteilnahme
$ 29 Prüfungswiederholungen, Verlust des Prüfungsanspruchs
$& 30 Einsicht in die Prüfungsakten
$ 31 Ungültigkeit der Diplomvor- bzw. -abschlußprüfung
8 32 Übergangsbestimmungen
$ 33 Inkrafttreten

Grundsatzbestimmung:
Die Bezeichnung von Personen in dieser Prüfungsordnung gelten gleichermaßen
 für Frauen und Männer.

|. Allgemeine Bestimmungen

81
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums.
 Durch sie weist der Kandidat nach, daß er die für den Übergang in die
Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und
die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden selbständig
 anzuwenden.

82
Hochschulgrade
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die HTWdS den Hochschulgrad
 „Diplom-Ingenieur (FH)“/„Diplom-Ingenieurin (FH)“ mit der Abkürzungsform
 „Dipl.-Ing. (FH)“ — gemäß 8 60 FhG vom 15.05.1991.

83
Studiendauer und Gliederung der Prüfung
(1) Die Regelstudienzeit umfaßt acht Semester einschließlich aller
Prüfunasbestandteile.
            
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