Full text : 1993 (0037)

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Entschuldbare Nichtteilnahme

(1) Kann ein Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einem
Termin einer Prüfung oder einer Studienleistung, zu der er angemeldet ist,
nicht teilnehmen bzw. den Abgabetermin nicht einhalten, so hat er den Prüfungsausschuß
 des Fachbereichs unverzüglich hiervon schriftlich in Kenntnis
 zu setzen. Entsprechende Belege sind beizufügen bzw. nachzureichen.
Bei Krankheiten werden nur ärztliche Atteste anerkannt, bei stationärer Behandlung
 eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses. Die Untersuchung
 hat unverzüglich zu erfolgen. Das ärztliche Attest muß Prüfungsunfähigkeit
 bescheinigen. .
(2) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Student während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, So verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.

(3) Durch die Anwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben einer
Studien- bzw. Prüfungsleistung erkennt der Student an, daß ihm leistungs-Mmindernde
 Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht bekannt sind
und daß er sich für prüfungsfähig hält.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 1 vor, so kann ein Ersatztermin
eingeräumt werden.

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Verlust des Prüfungsanspruchs
Ein Student verliert den Prüfungsanspuch, wenn er
a) alle Prüfungswiederholungen nach & 13 ohne Erfolg versucht hat,
b) alle Wiederholungsmöglichkeiten nach 8 7 Abs. 3 in Verbindung mit $ 5
Abs. 3 ohne Erfolg versucht hat.

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Zeugnisse

(1) Über die Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Einzelnoten
 der Fächer des Grundstudiums und die Gesamtnote. Das Zeugnis wird
vom Fachbereichsvorsitzenden unterschrieben und mit dem Siegel des
Fachbereichs versehen.
(2) Über die Ableistung und Anerkennung der praktischen Studienphase
Wird vom Prüfungsausschuß eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Über die Hauptprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Noten
            
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