Full text : 1993 (0037)

33°

Fachbereich GIS zugeordnet sind, haben ebenfalls Prüfungsberechtigung
ür ihr Fachgebiet.
'3) Gastprüfer können nur in begründeten Ausnahmefällen bestellt werden.
Die Entscheidung über die Bestellung von Gastprüfern trifft der Prüfungsausschuß
 auch unter Beachtung der Regelung in Absatz 1.

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Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation,
b) die vorgeschriebenen Studienleistungen,
c) die Anmeldung zur Prüfung.
(2) Für die Hauptprüfungen des Fachstudiums sind die in 8 2 Abs. 6 festge-'egten
 Voraussetzungen zu beachten.

(3) Die Studienteistungen, welche Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
 darstellen, sind in der Anlage zur Prüfungsordnung (Spalte 3) aufgeführt,

Anmeldung zur Prüfung

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1) Mit der Immatrikulation zum 1. Studienjahr findet automatisch die Anmeldung
 zu den Prüfungen des Grundstudiums zum frühestmöglichen Prü-/ungstermin
 statt. Bei Nichtbestehen oder Rücktritt von einer Prüfung ist der
Kandidat zwangsläufig zum nächstmöglichen Prüfungstermin gemeldet.
Der Kandidat hat je Prüfungsfach ein einmaliges Rücktrittsrecht. Er kann
davon spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin durch schriftliche
Abmeldung beim Prüfungsausschuß Gebrauch machen.

(2) Mit dem Eintritt in das Fachstudium findet bei der Rückmeidung automaisch
 eine Anmeldung zu den Prüfungsfächern des entsprechenden Studienjahres
 statt. Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist der Kandidat zwangs-‚äufig
 zum nächstmöglichen Prüfungstermin gemeldet. Der Kandidat hat je
Prüfungsfach ein zweimaliges Rücktrittsrecht. Er kann davon spätestens
zwei Wochen vor dem Prüfungstermin durch schriftliche Abmeldung beim
Prüfungsausschuß Gebrauch machen.

87
Studienleistungen und Hilfsmittel, Verfahren

(1) Ort, Zeit und Hilfsmittel werden in der ersten Fachbereichsratssitzung
nach Semesterbeginn bekanntgemacht.
            
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