Full text : 1993 (0037)

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Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß.
'2) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei vom Fachbereichsrat gewählten
 Professoren des Fachbereichs und einem Studenten, der im Fachbereich
 die Varprüfung abgelegt hat und vom Fachbereichsrat auf Grund eines
Verschlages der Studentenschaft gewählt wird. Einer der beiden Professo-‚en
 wird zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt, der andere
ist sein Steilvertreter.

'3) Die Amtszeit der Professoren beträgt zwei Jahre, die des Studentenverreters
 ein Jahr. Wiederwahl! ist möglich.

4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Prüfung
und überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung.

5} Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere:
a} Bestellung der Prüfer und Beisitzer,
9} Festsetzung der Prüfungstermine,
c) Feststellung der Prüfungszulassung,
d) Feststellung der Prüfungsergebnisse,
e) Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen,
f) Anrechnung von anderweitig erbrachten Studien- und Prüfungsleistun
gen.
z) Anerkennung von Belegen nach $ 18 Abs. 1 bei Rücktritt von Klausuren
'8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studenten
 betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den Studenter
negativ, so ist sie zu begründen,
8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit ver
oflichtet.

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Prüfar

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzusteliende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des jeweiligen
 Faches, bei deren Verhinderung sonstige Professoren aus fachnahen
Gebieten. Honorarprofessoren oder Professoren im Ruhestand, die dem
            
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