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B. Prüfungsordnung
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Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der praktischen Studienphase
vier Jahre.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Fachstudium.
(3) Das Grundstudium umfaßt ein Studienjahr, das Fachstudium drei Studienjahre
einschließlich einer einjährigen praktischen Studienphase.
(4) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Vorprüfung, das Fachstudium
mit dem Bestehen der Hauptprüfung und der Anerkennung der
oraktischen Studienphase.
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Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Durch die Vor- und Hauptprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat grund-'egende
Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach
technisch-wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten.
(2) Studienleistungen werden studienbegleitend erbracht, z.B. als Praktikumsaufgaben,
Kolloquia, Referate, Projektarbeiten, Fallstudien, Klausuren.
(3) Prüfungsleistungen werden im Rahmen der Vor- und ‚Hauptprüfung
schriftlich oder mündlich erbracht. Schriftliche Prüfungsleistungen sind
Klausuren. Mündliche Prüfungsleistungen sind z.B. Wissensprüfungen, Vorträge,
Kolloquia. Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Hauptprüfung.
(4) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden in der Regel in der vorle-Sungsfreien
Zeit zwischen den Lehrveranstaltungen zweier aufeinanderfolgender
Studienhalbjahre erbracht.
(5) Studienleistungen können als Prüfungsleistungen angerechnet werden,
Sofern sie den Prüfungsleistungen nach Anforderung und Verfahren gleich-Wertig
sind. Der Umfang der Anerkennung von Studienleistungen als Prü-Angsleistung
wird bei Vorlesungsbeinn durch den Prüfungsausschuß festgelegt.
‚6) Zu Studien- und Prüfungsleistungen des Fachstudiums kann nur derjenige
Student zugelassen werden, der alle Fächer des Grundstudiums bis auf
höchstens ein Fach erfolgreich abgeschlossen hat. Die fehlende Prüfungseistung
ist bis zum Ende des ersten Fachstudienjahres nachzuholen. Bei
Nichterfüllung dieser Bedingung können keine weiteren Prüfungsleistungen
des Fachstudiums absolviert werden.