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gang entsprechend die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden
aneignen und zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse
bzw. zu ingenieurmäßiger Arbeit befähigt werden. Durch
Studien- und Prüfungsleistungen wird nachgewiesen, daß dieses Studienziel
erreicht ist. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
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Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Studienzeit beträgt einschließlich einer praktischen Studienphase
vier Jahre.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Fachstudium.
(3) Das Grundstudium umfaßt das erste Studienjahr. Das Fachstudium erstreckt
sich über die folgenden drei Studienjahre. Praktische Studienphase
und Diplomarbeit sind Bestandteile des Fachstudiums.
4) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Vorprüfung, das Fachstudium
mit dem Bestehen der Abschlußprüfung und der Anerkennung der
araktischen Studienphase.
(5) Das 4. Studienjahr besteht aus dem 5. Fachstudiensemester in Fortführung
des Fächerkatalogs der vertieften Studienrichtung und einem sechsten
Fachstudiensemester für die Fertigung der Diplomarbeit.
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Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienleistungen werden studienbegleitend erbracht, z.B. als: Klausuren,
Referate, Entwürfe, Praktikumsaufgaben, Kolloquien, Projektarbeiten.
(2) Prüfungsleistungen werden im Rahmen der Vor- und Abschlußprüfung
schriftlich oder mündlich erbracht. Schriftliche Prüfungsleistungen sind
Klausuren. Mündliche Prüfungsleistungen sind z.B. Wissensprüfungen, Vorträge,
Kolloquien. Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Abschlußprüfung.
(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden in der Regel in der vorle-Sungsfreien
Zeit zwischen den Lehrveranstaltungen zweier aufeinanderfolgender
Studienhalbjahre erbracht.
(4) Studienleistungen können als Prüfungsleistungen angerechnet werden,
sofern sie den Prüfungsleistungen nach Anforderung und Verfahren gleich-Wwertig
sind.