Full text : 1993 (0037)

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4. einer Studentenvertreterin/einem Studentenvertreter.
(2) Der Prüfungsausschuß ist für die Durchführung der Prüfungsordnungen
zuständig; er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen
eingehalten werden.

‘3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen
 anwesend zıl sein,
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu Verschwiegerheit zu
verpflichten.

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Prüfungskommission
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer. Zum Prüfer darf nur bestellt
werden, wer eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausübt, mindestens die
entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt
hat.

2) Die Zwischenprüfungskommission setzt sich aus der Studienbereichslei-‚erin
 bzw. dem Studienbereichsleiter, der Hauptfachlehrerin/dem Hauptfach-'ehrer
 und einer weiteren Fachlehrerin bzw. einem weiteren Fachlehrer des
betreffenden Faches zusammen. Ist dieses Fach nicht in ausreichender
Zahl personell vertreten, können Lehrkräfte der Musikhochschule, die nahe
verwandte Fächer vertreten, in die Prüfungskommission berufen werden.
Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission.

[3) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung gehören an:
1. die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2. die Leiterin/der Leiter des Studienbereichs Orchester- und Ensemblemusik,

3. 3 Fachlehrerinnen bzw. 3 Fachlehrer, darunter in der Regel die Hauptfachlehrerin
 bzw. der Hauptfachlehrer. (Wird das Fach an der Musikhochschule
 nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten, wird eine
als Hauptfachlehrerin bzw. ein als Hauptfachlehrer tätige Lehrbeauftragte
bzw. tätiger Lehrbeauftragter zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt.)
4. die Leiterin bzw. der Leiter des Hochschulorchesters.

Sind die genannten Fächer an der Musikhochschule nicht in ausreichender
Zahl personell vertreten, können Professorinnen bzw. Professoren desselben
 Faches einer anderen deutschen Musikhochschule oder Lehrkräfte der
            
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