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Ungültigkeit der Diplomvorprüfung bzw. Diplomabschlußprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die
Note für diese Prüfungsleistung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
‚2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß ein Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat zu
Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung
ganz Oder teilweise für „nicht ausreichend“ erklärt werden.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit
dem unrichtigen Zeugnis ist ggf. auch die Dipiomurkunde einzuziehen,
wenn die Diplomprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“
erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von fünf
Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
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Übergangsbestimmungen
(1) Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium im Fachbereich
Bauingenieurwesen bereits begonnen haben, werden nach der bishetigen
Prüfungsordnung geprüft. Auf Antrag des Kandidaten kann nach der
neuen Prüfungsordnung geprüft werden; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß
endgültig.
(2) Prüfungen gemäß der bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung
geltenden Ordnung werden nicht mehr angeboten, wenn sie denen der vorliegenden
Ordnung gleichwertig sind und diese bereits angeboten werden.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen
mit den betroffenen Lehrpersonen.
(3) Darüber hinaus gilt:
Ab dem Sommersemester 1994 finden keine Lehrveranstaltungen des 1.
Studienjahres — gemäß der alten Ordnung — mehr statt; letzter Prüfungstermin
für die Vorprüfung ist Herbst 1996, letzter Diplomprüfungstermin ist
Herbst 2000.