Full text : 1993 (0037)

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(2) Eine Bewertung mit null Punkten bzw. mit „nicht ausreichend“ erfolgt
außerdem, wenn der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen Studienleistungen
 versäumt, an dem Termin einer Prüfung, zu der eine Meldung
erforderlich ist, nicht teilnimmt oder den Abgabetermin der Diplomarbeit
nicht einhält.

(3) Kann ein Student aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an Studiender
 Prüfungsleistungen nicht teilnehmen, bzw. hat er einen Abgabetermin
versäumt, so hat er den Prüfungsausschuß unverzüglich hiervon schriftlich
zu informieren. Entsprechende Belege bzw. Atteste, die die Prüfungsunfähigkeit
 bescheinigen, sind unverzüglich dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.
(4) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Student während dieser Zeit an einer
Prüfungsileistung teil, So verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.


(5) Durch die Anwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben einer
Studien- bzw. Prüfungsleistung erkennt der Student an, daß ihm leistungsmindernde
 Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht bekannt sind
und daß er sich für prüfungsfähig hält.

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Prüfungswiederholungen, Verluste des Prüfungsanspruchs
(1) Hat der Studierende von seinem einmaligen Rücktrittsrecht Gebrauch
gemacht oder eine Prüfung nicht bestanden, so ist er automatisch zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung gemeldet — ein Rücktrittsrecht
besteht nicht mehr (s. auch 8 25).

(2) Jeder Student hat bei Nichtbestehen Anrecht auf maximal zwei Prüfungswiederholungen;
 ist die Prüfung dann noch nicht bestanden, erlischt
der Prüfungsanspruch. Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Diplomarbeit
bzw. Studienarbeit darf nur einmal wiederholt werden.
(3) Ein Student verliert den Prüfungsanspruch, wenn er in einem Fach alle
Prüfungswiederholungen ohne Erfolg ausgeschöpft hat.

8 28
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß der jeweilien Einzelprüfung erhält
Jer Kandidat auf Antrag Rücksprache und Einsicht in seine schriftlichen Prüungsarbeiten,
 die darauf bezogenen Gutachten sowie — bei mündlichen
Leistungen — in die Prüfungsprotokolle.
            
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