3:50 —
{2) Die sonstigen Regelungen der Vorprüfung (s. 8 7) gelten entsprechend
8 17
Ort und Zeit der Hauptprüfung, Hilfsmittel, Verfahren
Die Regelungen der Vorprüfung (s. $ 8) gelten entsprechend.
8 18
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen zur Zulassung zu einer Einzelprüfung sind:
a) bestandene Vorprüfung. Dies gilt nicht für Fächer, die nach dem 3. Seme
ster abgeschlossen werden können;
b) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation;
C) das Bestehen der geforderten Studienleistungen für dieses Fach;
d) die Meldung zu dieser Prüfung.
[2) Für die Fächer, die bereits nach dem 3. Semester abgeschlossen werder
können, gelten die Voraussetzungen wie für die Fächer der Vorprüfung.
8 19
Bewertung der Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung
(1) & 10 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
/2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten der Fächer
des Hauptstudiums und der mit dem Faktor 4 gewichteten Note der Diplomarbeit
(Zahlenwerte der Noten mit einer Nachkommastelle wie in Tabelle 1
angegeben). Es wird nicht gerundet. Für die Gesamtnote gilt die in Tabelle2
dargestellte Zuordnung.
(3) $ 10 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden
sind und die Diplomarbeit zumindest mit ausreichend bewerte
wurde.
8 20
Praktische Studienphase
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Praxissemester sind die bestandene
Vorprüfung und der erfolgreiche Abschluß von drei Klausuren der
Pflichtfächer des 2. Studienjahres und den in der Studienordnung festgelegten
Studienarbeiten des 2. Studienjahres.
Der Abschluß wird nachgewiesen durch: