Full text : 1993 (0037)

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|. Allgemeine Bestimmungen

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Zweck und Inhalt der Prüfung

(1) Die künstlerische Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
 des Studiums. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Bewerberin
bzw. der Bewerber die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben
 hat, um in ihren bzw. seinen beruflichen Tätigkeitsfeldern künstiefisch
 zu arbeiten.

/2) Hauptfächer dieser Prüfungen können sein: Violine, Viola, Violoncello,
Kontrabaß, Harfe, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune,
 Schlaginstrumente.

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Hochschulgrad

ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Musikhochschule den Hochschulgrad
 „Diplom-Orchestermusikerin“ oder „Diplom-Orchestermusiker“
mit Angaben des Hauptfachinstrumentes (Anlage 1). Des weiteren wird ein
Diplom-Zeugnis nach Anlage 2 ausgestellt.

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Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester (für Harfe 10 Semester). Der Studiengang
 gliedert sich in 2 Abschnitte. Der 1. Abschnitt umfaßt 4 Semester
und schließt mit der Zwischenprüfung ab. Die Zwischenprüfung wird in der
Regel zu Beginn des 5. Semesters abgelegt.
Der 2. Studienabschnitt umfaßt weitere 4 Semester (für Harfe 6 Semester)
und schließt mit der Diplomprüfung ab. Die Diplomprüfung sollte spätestens
6 Monate nach Ablauf der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.

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Prüfungsausschuß

1) Der Prüfungsausschuß besteht aus 4 Mitgliedern:
1. der Rektorin/dem Rektor als Vorsitzender bzw. als Vorsitzendem,
2, der Leiterin/dem Leiter des Studienbereichs Orchestermusik,
3. zwei hauptamtlichen Lehrkräften, die der Studienbereichskonferenz
Orchester- und Ensemblemusik angehören und die vom Senat der Musikhochschule
 für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden,
            
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