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und Beisitzer, den Gegenstand und die Bewertung sowie Vermerke über die
Anwesenheit der Personen und besondere Vorkommnisse enthalten muß.
(9) Wird während oder nach Abschluß der Prüfung festgestellt, daß der Student
nicht die Zulassungsvoraussetzung erfüllt hat, gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(10) Die Bekanntgabe der Noten der Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt
spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Prüfungstermin.
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Fächer der Vorprüfung
Alle Fächer des Grundstudiums sind Prüfungsfächer. Sie werden nach
Maßgabe der Anlage mit je einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung bzw.
einer benoteten Studienarbeit abgeschlossen.
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Bewertung der Prüfungsleistungen der Vorprüfung
(1) Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern bewertet; bei Verhinde-‘ung
bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter.
(2) Bei mündlichen Prüfungen ist außer dem Prüfer mindestens ein sachkundiger
Beisitzer hinzuzuziehen. Es dürfen Studenten des gleichen Fachs
bei der Prüfung anwesend sein, falls sie nicht zum gleichen Prüfungstermin
selbst geprüft werden und der Kandidat nicht widerspricht.
(3) Ist eine schriftliche Prüfung als „nicht ausreichend“ bewertet, so hat der
Prüfungsausschuß auf Wunsch des Kandidaten einen weiteren Prüfer hinzuzuziehen;
in diesem Fall wird als Endbewertung das arithmetische Mittel
der Einzelbewertungen gebildet.
4) Einzelne Prüfungsleistungen werden nach dem in Tabelle 1 angeführten
Schema bewertet. Die Höchstpunktzahl beträgt in der Regel 20 Punkte; sie
Kann je nach Schwierigkeitsgrad bis auf 24 Punkte angehoben werden.
Tabelle 1: Bewertung der Einzelprüfung
Punktzahl Noten
{als Zahl)fin Worten
Bedeutung
> 19 1,0 sehr gut eine besonders hervorragende Lei-18-<19
1,3 stung