Full text : 1993 (0037)

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spätestens 4 Wochen vor Vorlesungsende beim Prüfungsamt anmelden. Bei
Nichtbestehen oder Nichtteilnahme an einer Prüfung ist der Kandidat
zwangsläufig zum nächstmöglichen Prüfungstermin gemeldet. Der Kandidat
 hat je Einzelprüfung ein einmaliges Rücktrittsrecht ohne Angabe von
Gründen zum erstmöglichen Prüfungstermin. Er macht davon durch Nichtteiilnahme
 an der Prüfung Gebrauch.

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Studienleistungen

1) Art und Anzahl der zu erbringenden Studienleistungen der Pflichtfächer
sind der Anlage der Studienordnung zu entnehmen.
/2) Nicht abgenommerie oder nicht ausreichende Studienleistungen, die als
Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen erbracht werden müssen, können
 einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung legt der zuständige
Prüfer den Termin fest.

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Ort und Zeit der Vorprüfung, Hilfsmittel, Verfahren
(1) Prüfungen finden in der vorlesungsfreien Zeit — in der Regel innerhalb
der ersten und letzten drei Wochen — statt.

/2} Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuß (s. $ 2 Abs. 6) festgesetzt.


3) Pro Tag ist für den Studenten nur eine Prüfung anzusetzen.
4) Ort, Zeit und Hilfsmittel für Prüfungen werden spätestens 2 Wochen vor
der Fachprüfung durch Aushang bekanntgemacht. Soilte die Verschiebung
aines Prüfungstermins notwendig sein, so ist diese nur auf einen zeitlich
später liegenden Termin möglich.

5) Vor Beginn einer Klausurarbeit weist der Aufsichtsführende die Kandidaen
 auf $& 25 hin.
16) Die Klausurdauer ist dem vermittelten Stoff angepaßt und beträgt maximal
 vier Stunden. Bei mündlichen Prüfungen ist eine Mindestzeit von 15
Minuten einzuhalten.

(7) Über den Verlauf einer schriftlichen Prüfung fertigt der Aufsichtsführende
eine Niederschrift an, die beinhaltet: Prüfungsgebiet, Name der Prüfer und
Aufsichtsführenden sowie Aufsichtszeit, Beginn und Ende der Bearbei-'ungszeit,
 besondere Vorkommnisse.
(8) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das Angaben
über Ort, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die Namen der Prüfer
            
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