Full text : 1993 (0037)

- 345 —

S4
Prüfer

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des jeweiligen
 Faches aus dem Fachbereich Bauingenieurwesen, bei deren Verhinderung
 sonstige Professoren aus dem Fachbereich Bauingenieurwesen.

(3) Gastprüfer aus fachnahen Gebieten können nur in begründeten Ausnahmefällen
 bestellt werden. Die Entscheidung über die Bestellung von
Gastprüfern trifft der Prüfungsausschuß auch unter Beachtung der Regelung
 in Absatz 1.

Il. Vorprüfung

85
Ziel und Zeitpunkt der Vorprüfung

Die Vorprüfung soll erkennen lassen, ob der Kandidat sich die Grundlagen
angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Studium erfolgreich fortzusetzen.
 Die Vorprüfung beendet das Grundstudium, in der Regel nach dem
ersten Studienjahr.

56
Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation,
b) die vorgeschriebenen Studienleistungen,
c) die Anmeldung zur Prüfung.
(2) Die Studienleistungen, welche Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
 darstellen, sind in der Anlage zur Prüfungsordnung festgelegt.

87
Anmeldung zur Vorprüfung

Mit der Immatrikulation zum 1. Studienjahr findet automatisch die Anmeldung
 zu den Prüfungen des Grundstudiums zum frühestmöglichen Termin
statt. Die vorzeitige Teilnahme an Prüfungen ist zulässig. Wenn der Studie-'ende
 den nächstfolgenden Prüfungstermin wahrnehmen will, muß er sich
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.