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Prüfer
(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des jeweiligen
Faches aus dem Fachbereich Bauingenieurwesen, bei deren Verhinderung
sonstige Professoren aus dem Fachbereich Bauingenieurwesen.
(3) Gastprüfer aus fachnahen Gebieten können nur in begründeten Ausnahmefällen
bestellt werden. Die Entscheidung über die Bestellung von
Gastprüfern trifft der Prüfungsausschuß auch unter Beachtung der Regelung
in Absatz 1.
Il. Vorprüfung
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Ziel und Zeitpunkt der Vorprüfung
Die Vorprüfung soll erkennen lassen, ob der Kandidat sich die Grundlagen
angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Studium erfolgreich fortzusetzen.
Die Vorprüfung beendet das Grundstudium, in der Regel nach dem
ersten Studienjahr.
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Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der ordnungsgemäßen Immatrikulation,
b) die vorgeschriebenen Studienleistungen,
c) die Anmeldung zur Prüfung.
(2) Die Studienleistungen, welche Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
darstellen, sind in der Anlage zur Prüfungsordnung festgelegt.
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Anmeldung zur Vorprüfung
Mit der Immatrikulation zum 1. Studienjahr findet automatisch die Anmeldung
zu den Prüfungen des Grundstudiums zum frühestmöglichen Termin
statt. Die vorzeitige Teilnahme an Prüfungen ist zulässig. Wenn der Studie-'ende
den nächstfolgenden Prüfungstermin wahrnehmen will, muß er sich