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gende Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach
technisch-wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.
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Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß.
(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Fachbereichsrat gewählt und besteht
aus:
— einem Professor als Vorsitzenden,
— einem weiteren Professor,
— einem Studentenvertreter aus dem Fachbereich Bl, der die Vorprüfung
bestanden hat.
13) Die Amtszeit der Professoren beträgt 2 Jahre, die des Studenten 1 Jahr
Wiederwahl ist möglich.
/4) Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindstens 2 Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Prüfung
und überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung.
(7) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere folgende
Tätigkeiten:
a) Bestellung der Prüfer/Beisitzer
b) Festsetzung der Prüfungstermine
c) Zulassung zur Prüfung
d) Feststellung der Prüfungsergebnisse
ge) Anrechnung anderweitig erbrachter Studienleistungen
f) Feststellung von Attesten gemäß 8 25
Die betroffenen Prüfer bzw. Fachvertreter sind anzuhören.
(8) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studenten
betreffen, ergehen schriftlich. Bei negativer Entscheidung ist diese zu
begründen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.