Full text : 1993 (0037)

— 343 —

$ 21 Studienarbeiten und Diplomarbeit
$ 22 Diplomzeugnis
823 Diplomurkunde
IV. Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
$ 24 Hochschulgrade
$ 25 Anrechnung anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen
$ 26 Täuschung, Nichtteilnahme
3 27 Prüfungswiederholungen, Verluste des Prüfungsanspruchs
$ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
329 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung bzw. Diplomabschlußprüfung
5 30 Übergangsbestimmungen
S 31 Inkrafttreten

Vorbemerkung:
Die Bezeichnung von Personen in dieser Prüfungsordnung gilt gleicherma-Zen
 für Frauen und Männer.

|. Allgemeine Bestimmungen

81
Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich einer praktischen Studienphase
 vier Jahre.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Fachstudium.
(3) Das Grundstudium umfaßt das erste Studienjahr. Das Fachstudium erstreckt
 sich über die folgenden drei Studienjahre. Praktische Studienphase
und Diplomarbeit sind Bestandteile des Fachstudiums.
(4) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Vorprüfung, das Fachstudium
 mit dem Bestehen der Abschlußprüfung und der Anerkennung der
praktischen Studienphase.
5) Das 4. Studienjahr besteht aus dem 5. Fachstudiensemester in Fortfühung
 des Fächerkatalogs der vertieften Studienrichtungen und einem sechsten
 Fachstudiensemester für die Fertigung der Diplomarbeit.

82
Zweck der Prüfungen

Durch die Vor- und Hauptprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat grundle-
            
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