Full text : 1993 (0037)

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Vergütung, Ausbildungsförderung
Ein Rechtsanspruch des Praxis-Studenten auf eine Vergütung besteht nicht.
Das betreuende Unternehmen ist jedoch auf freiwilliger Basis bereit, eine
monatliche Vergütung in Höhe von DM _ _——__ brutto zu zahlen.

Wenn das Praxis-Studiensemester im Geltungsbereich des Grundgesetzes
absolviert wird, kann der Praxis-Student während des Praxis-Studiensemesters
 Ausbildungsförderung nach $ 2 Abs. 4 des Gesetzes über die individuelle
 Förderung der Ausbildung vom 6. Juni 1993 (Bundesausbildungsörderungsgesetz
 — BAföG — BGBI Teil 1, S. 645) beantragen.
Soweit das betreuende Unternehmen dem Praxis-Studenten eine Ausbildungshilfe
 gewährt, wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet
(88 21 Abs. 3 Nr. 2, 23 Abs. 3, 1. Halbs. BAföG).

88
Schweigepflicht

Der Praxis-Student unterliegt im gleichen Umfang der Schweigepflicht wie
die im betreuenden Unternehmen Beschäftigten. Dem steht die Anfertigung
von Berichten zu Studienzwecken nicht entgegen. Soweit die Berichte verrauliche
 Tatbestände enthalten, darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung
 des betreuenden Unternehmens erfolgen.

89
Haftpflicht

Dem Praxis-Studenten wird der Abschluß einer privaten Haftpflicht-Versicherung
 empfohlen.

8 10
Auflösung des Vertrages
Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit und Rücksprache mit der zuständigen
 Stelle des Fachbereichs Elektrotechnik gekündigt werden, jedoch
nur
|. aus einem wichtigen Grund (d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist)
oder .
2, vom Praxis-Studenten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er
die Ausbildung aufgeben will.
De Kündigung muß schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe
arfolgen.
            
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