Full text : 1993 (0037)

333 —

82
Versicherungspflicht

Es besteht Sozialversicherungsfreiheit nach dem Urteil des Bundessozialgerichts
 vom 17. Dezember 1980 — 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80.
Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht
 in der Krankenversicherung der Studenten aus, so daß auf
die Praxis-Studenten 8 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO Anwendung findet. Soweit
allerdings für die Praxis-Studenten bei Beginn des Praxis-Studiensemesters
 Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht, sind sie
gemäß $ 175 Nr. 3 RVO von der Krankenversicherungspflicht befreit (Einkommensgrenze),

Unfallversicherung besteht kraft 8 539 Nr. 14 c, d RVO.

Die aufenthalts- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ein im
Ausland durchgeführtes. Praxis-Studiensemester sind vom Praxis-Studenten
 selbst zu klären.

53
Dauer

Das Praxis-Studiensemester dauert 26 Wochen. Innerhalb dieser Zeit kann
zwischen betreuendem Unternehmen und Praxis-Student eine Urlaubszeit
von maximal 10 Arbeitstagen vereinbart werden. Das Praxis-Studiensemester
 beginnt am ______________Uundendetam nn,
Die ersten 4 Wochen gelten als Probezeit, in der beide Teile den Vertrag
lederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Eine
mehr als zweiwöchige (auch durch Krankheit bedingte) Abwesenheit verlängert
 das Praxis-Studiensemester um den Zeitraum der Abwesenheit.

. . - ®
Das betreuende Unternehmen erklärt sich bereit, den Praxis Seen Mn t
vetrieblichen Aufgabenstellungen zu betrauen, die seiner en rende Ein
dienrichtung entsprechen. Dabei ergeben sich allerdings folg
schränkungen:

84
Pflichten des betreuenden Unternehmens

Das betreuende Unternehmen erklärt sich weiter bereit,
!. in allen den Praxis-Studenten betreffenden Fragen der Ausbildung mit
dem Fachbereich bzw. mit dessen Beauftragten für das Praxis-Studiensemester
 zusammenzuarbeiten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.