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Zeitliche Einordnung in das Gesamtstudium
Das Praxis-Studiensemester beginnt frühestens nach dem 3. (theoretischen)
Studienjahr, sobald die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Dabei
ist die Ableistung des Praxis-Studiensemesters unmittelbar nach dem 3.
theoretischen) Studienjahr anzustreben.
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Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zum Praxis-Studiensemester setzt voraus
a) das Bestehen der Vorprüfung,
5) den Nachweis aller Prüfungen und Studienleistungen des 2. Studienjahres;
die Zulassung erfolgt alierdings auch dann, wenn noch bis zu zwei
Prüfungsleistungen des 2. Studienjahres zu erbringen sind,
c) den Nachweis eines Praxis-Studienplatzes,
d) die Bestätigung eines Professors/Lehrbeauftragten des Fachbereichs,
daß er die Betreuung des Praxis-Studenten übernimmt.
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Nachweis des praktischen Studienplatzes und Zulassung
Der Student ist verpflichtet, sich um einen geeigneten Praxis-Studienplatz
zu bemühen. Der Fachbereich ist auf Antrag des Studenten bereit, ihm dabei
zu helfen.
Der Student weist unbeschadet der Regelung nach 8 13 dem Fachbereich
durch den Beauftragten für das Praxis-Studiensemester gemäß $ 20 den
Praxis-Studienplatz bis zum 15. Juni seines 3. Studienjahres in Form einer
Bestätigung des betreuenden Unternehmens nach. Stimmt der Fachbereich
dem Vorschlag des Studenten nicht zu, muß sich der Student um einen anderen
Praxis-Studienplatz bemühen.
Der Student schließt vor Beginn des Praxis-Studiensemsters mit dem bereuenden
Unternehmen einen Studienvertrag. Als Empfehlung dient Anlage
2. Eine Ausfertigung des Vertrages ist spätestens mit der Rückmeldung
zu dem Studienjahr vorzulegen, in dem das Praxis-Studiensemester beginnt.
Ein Wechsel des betreuenden Unternehmens bedarf der Genehmigung des
Beauftragten des Fachbereichs für das Praxis-Studiensemster.
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Studienvertrag