Full text : 1993 (0037)

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Noten für die Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht
hat, fur die Fachprüfung entsprechend berichtigt und die Diplom-Vorprüfung
oder die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So wird dieser
Mangel! durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat vor
sätzlich zu Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann
die Fachprüfung ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ oder die
Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt
werden.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit
dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die
Diplomprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt
wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab. dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

822
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle
 gewährt.

N 8 23
Ubergangsregelung und Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Prüfungsordnung gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten
 dieser Ordnung im Fachbereich Elektrotechnik der HTWdS das Studium
 der Elektrotechnik beginnen oder später in ein Studienjahr eintreten, In
dem diese Ordnung gilt.

{2} Studenten, welche ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung iM
Fachbereich Elektrotechnik der HTWdS begonnen haben oder denen Siudienzeiten,
 Studien- und Prüfungsleistungen nach & 11 anerkannt werden,
die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung an anderen Hochschuten erbracht
wurden, unterliegen nicht den Regelungen der vorliegenden Prüfungsordnung,
 sondern der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung
            
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