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Beurteilung von Prüfungsleistungen
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen sind in der Regel
von zwei Prüfern zu bewerten. Das gleiche gilt für schriftliche Leistungen in
Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums
ist, sofern die Leistungen als nicht ausreichend erachtet werden sollen.
Dem Studenten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in seine bewerteten
Prüfungs- und Studienleistungen sowie zur Rücksprache mit dem Prüfer zu
geben.
(2) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder einem Prüfer in
Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Mündliche Prüfungen
sollen in fachbereichsinterner Öffentlichkeit vorgenommen werden.
Auf Wunsch des Studenten ist die fachbereichsinterne Öffentlichkeit auszuschließen.
Studenten des betreffenden Prüfungstermins sind als Zuhörer
nicht zugelassen. Die Prüfungszeit beträgt mindestens 15 Minuten und
höchstens 45 Minuten. Über jede mündliche Prüfung eines Studenten ist
eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Die
Niederschrift muß Angaben über Ort, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
die Namen der Prüfer und Beisitzer, den Gegenstand und die Bewertung
sowie Vermerke über die Anwesenheit von Mitgliedern des Fachbereichsrates
und besondere Vorkommnisse enthalten.
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Anrechnung von anderweitig erbrachten Studienund
Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet,
wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland
in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenord-Nung
unterliegt.
(2) Im vorgenannten Studiengang wird bei derselben Anzahl von theoretischen
Studiensemestern im Grundstudium die Diplom-Vorprüfung ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer
Nicht enthält, die an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Gegenstand
der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung
mit Auflagen möglich.
3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen,
die nicht unter Absatz 1 und 2 fallen, werden angerechnet, soweit
die Gleichwertigkeit gegebenist. Studienlieistungen und Prüfungsleistungen