Full text : 1993 (0037)

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(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studenten
 betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den Studenten
negativ, so ist sie zu begründen.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsver
schwiegenheit.

83
Prüfer

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(2) In der Regel sind die Prüfer Professoren oder Lehrbeauftragte des jeweiligen
 Faches, bei deren Verhinderung sonstige Professoren aus fachnahen
Gebieten. Beisitzer in mündlichen Prüfungen sollen Professoren sein.

(3) Professoren im Ruhestand und Honorarprofessoren können ebenfalls zu
Prüfern bestellt werden.

(4) Gastprüfer können nur in begründeten Ausnahmefällen bestellt werden,
etwa bei Prüfungen, die durch Kooperationsverträge mit anderen Hochschulen
 notwendig werden. Die Entscheidung über die Bestellung von Gastprüfern
 trifft der Prüfungsausschuß auch unter Beachtung der Regelung in Absatz
 1.

84
Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung sind:
a) der Nachweis der.ordnungsgemäßen Immatrikulation,
9) die vorgeschriebenen Studienleistungen,
c) für den 2, Abschnitt der Hauptprüfung die bestandene Vorprüfung,
d) die Anmeldung zur Prüfung.
(2) Die Studienleistungen, welche Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen
darstellen, sind in der Anlage festgelegt.

85
Anmeldung zur Prüfung
Das Anmeldeverfahren ist in der Anlage festgelegt.
            
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