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Stellen auf ihre Eignung hin. Er bestellt in den in Absatz 4 genannten Sonderfällen
einen Betreuer.
(4) Betreuung in der praktischen Studienphase
in der praktischen Studienphase wird der Student von einem Professor des
Fachbereichs Wi fachlich betreut. ist eine fachliche Betreuung durch einen
Professor des Fachbereichs Wi nicht möglich, so kann der Leiter der praktischen
Siudienphase einen Professor eines anderen Fachbereichs der HTW
oder in Ausnahmefällen einen Lehrbeauftragten des Fachbereichs Wi mit
dessen Einverständnis mit der Übernahme der Betreuung beauftragen.
(5) Studienbegieitende Lehrveranstaltung
Die praktische Studienphase wird von einer Lehrveranstaltung begieitet, deren
Gegenstand allgemeine Problemsteilungen der Berufspraxis sowie
spezifische fachliche Fragestellungen der Studenten sind, Die Veranstaltung
kann in Blockform und/oder individueller Unterweisung stattfinden. Die
Veranstaltung trägt den Titei „Anwendung der Fachkenntnisse in der Praxis‘
und wird mit einer Jahreswochenstunde angerechnet. Als Leistungsnachweis
ist ein schriftlicher, nach wissenschaftlichen Grundsätzen anzufertigender
Abschlußbericht vorzulegen. Eine im Rahmen der praktischen Studienphase
angefertigte Diplomarbeit kann als’ Leistungsnächweis angerechnet
werden, Über die Anerkennung des Leistungsnachweises entscheidet
der Betreuer.
(6) Beginn und Ende der praktischen Studienphase
Die praktische Studienphase dauert 11 Monate. Sie beginnt eniweder am 1
Mai und endet am 31. März des folgenden Jahres oder beginnt am 1. NOvember
und endet am 30. September des folgenden Jahres.
(7) Auswahl des Unternehmens
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Studenten, sich um eine geeignete Arbeitsstelle
für die praktische Studienphase zu bemühen. Jedoch entscheidet
der Leiter der praktischen Studienphase darüber, ob die Stelle den Anforderungen
entspricht. Gelingt es dem Studenten nicht, einen Arbeitsplatz zu
finden, weist der Leiter der praktischen Studienphase dem Studenten einen
solchen zu.
(8) Studienvertrag .
Der Student schließt mit dem Unternehmen, in dem er während der praktischen
Studienphase arbeitet, einen Studienvertrag. Der Vertrag soll gewährleisten,
daß die in Absatz 2 genannten Ziele erfüllt werden können. Der Vertrag
ist dem Leiter der praktischen Studienphase vor Beginn der praktischen
Studienphase vorzulegen.