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de wird vom Vorsitzenden des Fachbereichs WI und dem Rektor der HTW
unterzeichnet und mit dem Siegel der HTW versehen.
IV. Schlußbestimmungen
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Ungültigkeit des Vorexamens und des Diplomexamens
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die
Noten für die Fachprüfungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht
hat, entsprechend berichtigt und das Vorexamen oder das Diplomexamen
für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel
durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die
Fachprüfung ganz oder teilweise mit 0 Punkten bewertet werden und das
Vorexamen bzw. das Diplomexamen für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Dem Kandidat ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit
dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn
das Diplomexamen auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt
wurde, Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
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Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studenten, die das Studium mit dem
WS 93/94 beginnen.
(2) Für Studenten, die das Studium im WS 92/93 begonnen haben, gilt diese
Prüfungsordnung bzgl. des Hauptstudiums ab WS 93/94. Diese Studenten
können das Grundstudium nach der am 01.10.92 geltenden Prüfungsordnung
bis einschließlich SS 94 abschließen.
(3) Studenten, die vor dem WS 92/93 das Studium begonnen haben, können